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Nachhaltigkeit

Informationen zur Nachhaltigkeit:

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Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

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1. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art 3 Abs 2 Offenlegungs-VO

Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern und deren Versicherungsanlageprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt. Im Rahmen der Beratung werden mit unseren Kundinnen und Kunden Vor- und Nachteile der Investitionsentscheidung unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken besprochen. Fragen zu den jeweiligen Produkten können unsere Kundinnen und Kunden im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

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2. Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art 4 Abs 5 Offenlegungs-VO

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Anbieter nur bedingt berücksichtigt, da diese auf den von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen basieren. Aktuell sind die Informationen der Anbieter nur beschränkt verfügbar. Bei einem bereiteren Angebot an Informationen, werden wir diese mehr berücksichtigen können.

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3. Auswirkungen auf unsere Vergütungspolitik gemäß Art 5 Offenlegungs-VO

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

 

 

Als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind wir im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten im Sinne des Art 2 Ziff 17 RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (im Folgenden IDD) als Finanzberater gemäß Art 2 Ziff 11 im Sinne des Art 2 Ziff 12 der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (im Folgenden Offenlegungs-VO) anzusehen.

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